Satzung

Kreissatzung für die Piratenpartei Kreisverband Regensburg und Regensburg Land

In der Fassung vom 18.05.2014

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Regensburg der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband des Bezirksverbandes Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland auf Kreisebene. Der Sitz des Kreisverbandes ist Regensburg.

(2) Der Kreisverband Regensburg der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: “’Piratenpartei Deutschland Kreisverband Regensburg“‘. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes Regensburg der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Die Verwendung des verkürzten Namens „Piratenpartei Regensburg“ ist zulässig.

(3) Untergeordnete Gliederungen des Kreisverband Regensburg der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverband Regensburg der Piratenpartei Deutschland sind der Landkreis Regensburg und die kreisfreie Stadt Regensburg.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Regensburg oder im Landkreis Regensburg.

(2) Der Kreisverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

§ 4 – Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland, in einen anderen Regierungsbezirk oder in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

§ 6 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.

Als zusätzliche Ordnungsmaßnahme gemäß §6 Abs. 3 der Bundessatzung kann der Kreisvorstand auf Antrag jedes Mitglieds bei Verstoß gegen die vom Vorstand festgelegten Richtlinien zur Benutzung parteiinterner Kommunikationsplattformen gegen jeden dem Kreisverband angehörenden Piraten einen temporären Ausschluss von der schreibenden Benutzung dieser Plattformen von bis zu sechs Monaten verhängen. Ein Einspruch gegen diese Ordnungsmaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 – Gliederung

(1) Die Untergliederung des Kreisverbands wird durch die Bundessatzung geregelt. (2) Für die Einberufung von Gründungsversammlungen von Untergliederungen gelten die selben Regelungen wie für den Kreisparteitag. (3) Für jede Untergliederung gelten die Bestimmungen der Kreissatzung sinngemäß, sofern diese nicht in einer eigenen Satzung geregelt werden. (4) Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig. (5) Tritt der gesamte Vorstand einer Untergliederung geschlossen zurück oder ist handlungsunfähig, so führt der handlungsfähige Vorstand des nächsten übergeordneten Gebietsverbandes die Geschäfte solange weiter, bis auf der durch diesen unverzüglich gemäß der Bestimmungen für Parteitage einberufenen Mitgliederversammlung der betroffenen Untergliederung ein neuer Vorstand gewählt wurde.

§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordneten Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 – Organe des Kreisverbands

(1) Organe sind der Vorstand und der Kreisparteitag.

§ 9a – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie optional 2 Beisitzern.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kreisparteitag für ein Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Der Kreisparteitag kann auf Grundlage des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB einzelne Mitglieder des Kreisvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Kreisparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählte Vorstandsmitglied auf Grundlage des Art. 41 Abs. 4 neu besetzt wird.

(5) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Vorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart in Textform zugestimmt haben. Der Vorstand tagt öffentlich. Auf Beschluss können Nicht-Vorstandsmitglieder temporär ausgeschlossen werden.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
Der Kreisvorstand kann auf Antrag jedes Mitglieds Nichtmitglieder des KV Regensburg bei Verstoß gegen die vom Vorstand festgelegten Richtlinien zur Benutzung parteiinterner Kommunikationsplattformen von der schreibenden Benutzung dieser Plattformen (Mailinglisten, Foren und anderen) temporär oder dauerhaft ausschließen.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  • Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  • Dokumentation der Sitzungen
  • virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  • (9) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

    (10) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

    (11) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als der Hälfte der ursprünglich gewählten Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn er sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Ist eine der genannten Möglichkeiten für eine Handlungsunfähigkeit eingetreten, ist schnellstmöglich vom verbleibenden Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Fehlende Vorstandsmitglieder können vom restlichen Vorstand durch jeweils einen kommissarischen Vertreter erneut besetzt werden, jedoch nur, wenn der Vorstand aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder kein Schatzmeister dem Vorstand angehört oder wenn dies nötig ist, um die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die kommissarische Vertretung endet mit der Entlassung durch die Mitgliederversammlung. Dem verbleibendem Vorstand und den eventuell berufenen komissarischen Vertretern ist es freigestellt, eine kurzfristige außerordentliche Mitgliederversammlung oder eine vorgezogene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der auch Anträge und Beschlussvorlagen mit satzungsgemäßer Frist eingereicht werden können.

    (12) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bezirksverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

    § 9b – Der Kreisparteitag

    (1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.

    (2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

    (3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

    (4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

    (5) Über den Kreisparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

    (6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

    (7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie führen mindestens halbjährlich und spätestens zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die Vorprüfung der Finanzen durch und protokollieren diese in einem Prüfbericht, der zusammen mit allen bisherigen Prüfberichten unverzüglich für alle Mitglieder zugänglich veröffentlicht wird. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

    (8) Sofern nicht vom Kreisparteitag anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und die Live-Übertragung sowie Aufnahmen von Rednern des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton sowie Bild gestattet.

    § 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

    (1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Bundessatzung.

    (2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

    § 11 – Satzungs- und Programmänderung

    (1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

    (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

    (3) Der Kreisverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Bayern und des Bezirksverbandes Oberpfalz. Vom Kreisparteitag kann ein eigenes Wahlprogramm für Kommunalwahlen verabschiedet werden. Dieses muss auf den Werten der Grundsatzprogramme basieren.

    § 12 – Auflösung und Verschmelzung

    Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Satzung des Landesverbandes.

    § 13 – Parteiämter

    Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

    Finanzordnung

    Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.